
Kalte Jahreszeit = Krankenstandszeit
Viele Arbeitnehmer:innen erkranken in der kalten Jahreszeit. Was man im Krankenstand beachten und wissen sollte.
- Krankenstand unverzüglich melden: Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber unverzüglich den Krankenstand mitzuteilen. Das ist in meisten Fällen ein Anruf bei der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie einen Arzt aufsuchen und krankschreiben lassen. ACHTUN: Arbeitgeber haben das Recht, einen Krankenstandsbestätigung von Ihnen zu verlangen - auch für einen eintägigen Krankenstand. Gehen Sie daher auf jeden Fall zu Ihrem Arzt.
- Verhalten im Krankenstand: Ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Das bedeutet z.B., wenn jemand aufgrund einer Grippe im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zu Apotheke).
- Geld bei Krankheit: Wer krank wird, muss vom Arbeitgeber weiterhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu. Zunächst muss der Arbeitgeber das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Krankenversicherung. Endet die halbe Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, bekommen Sie das volle Krankengeld von der Krankenversicherung. ACHTUNG! Das Krankengeld muss bei der Krankenversicherung beantragt werden. Sie bekommen es nicht automatisch.
- Kündigung im Krankenstand: Arbeitnehmer:innen können im Krankenstand gekündigt werden. Dabei sind aber dieselben Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, die auch sonst gelten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitgeber bei einer Arbeitgeber-Kündigung im Krankenstand das Entgelt im Krankenstand auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlen, sofern die Arbeitnehmer:innen noch einen Anspruch darauf haben.
- Krank im Urlaub: Sie verlieren die Urlaubstage nicht unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn:
- die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
- die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
- Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilen und
- bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert einen Krankenstandsbestätigung vorlegen.
